Diese hatte somit nicht für ein externes Anwaltshonorar aufzukommen. Weiter ist auf den Entscheid des Obwaldner Verwaltungsgerichtes (OWVVGE III N. 62) zu verweisen, in dem entschieden wurde, dass eine Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn sie durch eines ihrer Organe vertreten wird, auch wenn das Organ selber Anwalt ist. Es liegt im Ermessen der Baudirektion, ob eine Parteientschädigung zugesprochen wird und wenn ja, in welcher Höhe (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG). Die Z. GmbH wird vorliegend durch eines ihrer Organe vertreten.