Es ist mit der Vorinstanz zwar darin übereinzugehen, dass in der Einsprache vom 8. Juli 2004 noch nicht von Überschwemmungen die Rede war, welche mit einer grösseren Sickerwasserleitung besser eingedämmt werden könnten als mit einer Meteorwasserleitung. Dieses Argument wurde jedoch nicht erst im Rekurs vom 24. September 2004, sondern bereits in der Stellungnahme vom 29. Juli 2004 zum Augenscheinprotokoll vom 19. Juli 2004 vorgebracht, womit dieses Begehren innerhalb des Einspracheverfahrens gestellt wurde. Wie oben erwähnt ist dies gemäss Art. 14 VRPG ohne Weiteres zulässig.