A. Verwaltungsentscheide 1432 Abs. 1 VRPG ersetzt wurde. Gemäss dieser Norm sind die Parteien berechtigt, bis zum Entscheid der erstinstanzlichen Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen. d) Es ist mit der Vorinstanz zwar darin übereinzugehen, dass in der Einsprache vom 8. Juli 2004 noch nicht von Überschwemmungen die Rede war, welche mit einer grösseren Sickerwasserleitung besser eingedämmt werden könnten als mit einer Meteorwasserleitung.