5. Zum Antrag auf eine Parteientschädigung ist folgendes anzumerken: Rechtsanwalt A. B. übernimmt im vorliegenden Fall nicht primär die Rolle eines freiberuflichen Rechtsvertreters. Er handelt viel mehr als Organ der Z. GmbH und nimmt dabei vorab seine eigenen Interessen wahr. In diesem Sinne ist auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes von Appenzell A.Rh. vom 25. August 2004 hinzuweisen. Darin wurde die Beschwerdegegnerin zwar ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser wurde indessen nicht freiberuflich und unabhängig tätig, sondern als Angestellter der Beschwerdegegnerin. 22