33. Abs. 2 VRPG nicht zulässig sei. Dies sei zudem bereits nach Ablauf der Einsprachefrist unzulässig. c) Der Gemeinderat H. macht in der genannten Stellungnahme geltend, dass der Rekurrent mit dem Antrag, mit einer genügend grossen Sickerwasserleitung sei sein Grundstück vor weiteren Überschwemmungen zu schützen, in der Rekurseingabe ein neues Rechtsbegehren gestellt habe. Er beruft sich dabei auf einen Entscheid der Baudirektion vom 12. November 2002 (publiziert in AR GVP 2002/1382). Der Gemeinderat verkennt allerdings, dass sich dieser Entscheid noch auf Art. 9 des alten Gesetzes über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. von 1985 (altVwVG) stützt.