, Teufen 1985, N 14 zu Art. 20). Ein solches ist nicht zulässig, weil damit die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlichen verfügenden Behörde verletzt würde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 219). b) Der Gemeinderat H. bestreitet, dass die Rekurrentschaft die Legitimationsvoraussetzungen zum Rekurs erfüllt. In seiner Stellungnahme vom 10. November 2004 führt er aus, dass der Aspekt der örtlichen Nähe zum streitigen Objekt allein nicht genüge. Zudem habe die Rekurrentschaft im Rekursverfahren ein neues Rechtsbegehren gestellt, was gemäss Art. 33. Abs. 2 VRPG nicht zulässig sei.