3. a) Gemäss Art. 33 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) können mit dem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der Verfügung gerügt werden. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel zulässig, nicht aber die Änderung des Rechtsbegehrens. Als Änderung des Rechtsbegehrens gilt auch ein neues Begehren (vgl. Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 14 zu Art. 20).