A. Verwaltungsentscheide 1431 1431 Verfahren. Art. 14 und Art. 33 VRPG. Im Gegensatz zum Rekursver- fahren können im Einspracheverfahren neue Rechtsbegehren bis zum Entscheid der Behörde gestellt werden. 3. a) Gemäss Art. 33 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; bGS 143.1) können mit dem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der Verfügung gerügt werden. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel zulässig, nicht aber die Änderung des Rechts- begehrens. Als Änderung des Rechtsbegehrens gilt auch ein neues Begehren (vgl. Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfah- ren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 14 zu Art. 20). Ein solches ist nicht zulässig, weil damit die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlichen verfügenden Behörde verletzt würde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, Zürich 1998, S. 219). b) Der Gemeinderat H. bestreitet, dass die Rekurrentschaft die Legitimationsvoraussetzungen zum Rekurs erfüllt. In seiner Stellung- nahme vom 10. November 2004 führt er aus, dass der Aspekt der örtlichen Nähe zum streitigen Objekt allein nicht genüge. Zudem habe die Rekurrentschaft im Rekursverfahren ein neues Rechtsbegehren gestellt, was gemäss Art. 33. Abs. 2 VRPG nicht zulässig sei. Dies sei zudem bereits nach Ablauf der Einsprachefrist unzulässig. c) Der Gemeinderat H. macht in der genannten Stellungnahme geltend, dass der Rekurrent mit dem Antrag, mit einer genügend grossen Sickerwasserleitung sei sein Grundstück vor weiteren Über- schwemmungen zu schützen, in der Rekurseingabe ein neues Rechtsbegehren gestellt habe. Er beruft sich dabei auf einen Ent- scheid der Baudirektion vom 12. November 2002 (publiziert in AR GVP 2002/1382). Der Gemeinderat verkennt allerdings, dass sich dieser Entscheid noch auf Art. 9 des alten Gesetzes über das Verwal- tungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. von 1985 (altVwVG) stützt. Nach dieser Bestimmung konnten neue Begehren im Einspra- cheverfahren nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr gestellt wer- den. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren wurde jedoch am 1. Januar 2003 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege aufgehoben, wobei Art. 9 altVwVG durch Art. 14 21 A. Verwaltungsentscheide 1432 Abs. 1 VRPG ersetzt wurde. Gemäss dieser Norm sind die Parteien berechtigt, bis zum Entscheid der erstinstanzlichen Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen. d) Es ist mit der Vorinstanz zwar darin übereinzugehen, dass in der Einsprache vom 8. Juli 2004 noch nicht von Überschwemmungen die Rede war, welche mit einer grösseren Sickerwasserleitung besser eingedämmt werden könnten als mit einer Meteorwasserleitung. Die- ses Argument wurde jedoch nicht erst im Rekurs vom 24. September 2004, sondern bereits in der Stellungnahme vom 29. Juli 2004 zum Augenscheinprotokoll vom 19. Juli 2004 vorgebracht, womit dieses Begehren innerhalb des Einspracheverfahrens gestellt wurde. Wie oben erwähnt ist dies gemäss Art. 14 VRPG ohne Weiteres zulässig. Da die Rekursvoraussetzungen damit sowohl hinsichtlich der Legiti- mation als auch in Bezug auf die sonstigen Form- und Fristerforder- nisse erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. Entscheid des Regierungsrats vom 15.03.2005 Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist vom Verwal- tungsgericht am 30. November 2005 abgewiesen worden. 1432 Verfahren. Parteientschädigung. Ein weder freiberuflich noch unab- hängig tätiger Anwalt hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 5. Zum Antrag auf eine Parteientschädigung ist folgendes anzu- merken: Rechtsanwalt A. B. übernimmt im vorliegenden Fall nicht primär die Rolle eines freiberuflichen Rechtsvertreters. Er handelt viel mehr als Organ der Z. GmbH und nimmt dabei vorab seine eigenen Interessen wahr. In diesem Sinne ist auf den Entscheid des Verwal- tungsgerichtes von Appenzell A.Rh. vom 25. August 2004 hinzuwei- sen. Darin wurde die Beschwerdegegnerin zwar ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser wurde indessen nicht freiberuflich und unabhängig tätig, sondern als Angestellter der Beschwerdegegnerin. 22