StrR eingeteilt. Gleichzeitig wurde der massgebliche Artikel 18 der Statuten der Flurgenossenschaft vom 12. Juli 1974, welcher die genossenschaftliche Strasse explizit als „öffentliche Fahrstrasse“ erklärt hat, aufgehoben bzw. dahingehend geändert, dass die Flurgenossenschaftsstrasse neu im Grundbuch zu Lasten und zu Gunsten der Genossenschaftsmitglieder als Privatstrasse eingetragen wurde. Bis heute hat sich an diesem Zustand nichts geändert, ist doch in der Zwischenzeit weder ein Fahr- oder Wegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit errichtet, noch die Strasse auf andere Weise dem allgemeinen Verkehr gewidmet worden.