U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2002, N 2349 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt: Nach durchgeführtem Einspracheverfahren nach Art. 160 EG zum ZGB wurde der Gemeingebrauch an der Strasse im Jahre 1979 aufgehoben (Rechtsprovokation), indem die Anmerkung „öffentliche Fahrstrasse“ im Grundbuch der betroffenen Liegenschaftseigentümer gelöscht wurde. Einhergehend mit diesem Akt der „Entwidmung“ wurde die Strasse durch den Gemeinderat W. antragsgemäss neu als Privatstrasse nach Art. 3 Abs. 1 it. c StrR eingeteilt.