von einer Körperschaft erstellt worden ist oder unterhalten wird, welche den öffentlich-rechtlichen Status geniesst oder öffentliche Aufgaben erfüllt. Vielmehr ist dafür zusätzlich erforderlich, dass die genossenschaftliche Strasse der Öffentlichkeit bzw. dem Gemeingebrauch gewidmet, mit anderen Worten für den allgemeinen Verkehr bestimmt ist, was nur durch Öffentlicherklärung der Strasse (sog. Widmung) durch die zuständige Behörde - des Gemeinderats W. - geschehen kann (vgl. M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel 1976, Nr. 116 B I, III; U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2002, N 2349 ff.).