Diese Definition von Art. 3 Abs. 1 b StrR lehnt sich dabei an die übergeordnete kantonale Regelung von Art. 156 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) an und stimmt mit dieser weitgehend überein (vgl. hierzu den Entscheid des Regierungsrats vom 23. Oktober 2001 in: AR GVP 2001/1377). b) Mangels öffentlichem Fahrrecht i.S.v .Art. 781 ZGB stellt sich vorliegend somit einzig die Frage, ob die „H.strasse“ als eine dem allgemeinen Verkehr dienende Strasse einer öffentlich-rechtlichen Flurgenossenschaft gilt. Wie sich aus der oben ausgeführten Definition ergibt, genügt es für die Öffentlichkeit einer „flurgenossenschaftli-