3. a) Die öffentlichen Strassen und Wege in der Gemeinde W. werden in Art. 3 Abs. 1 lit. a und b StrR geregelt. Dazu zählen die „Gemeindestrassen“ (lit. a) - die vorliegend nicht weiter interessieren - sowie die „anderen“ Strassen und Wege, welche (wie die Gemeindestrassen) dem Gemeingebrauch gewidmet sind (lit. b), somit dem allgemeinen Verkehr offen stehen. Lit. b wiederum unterscheidet zwei Kategorien von öffentlichen Strassen und Wegen: Dies sind einerseits solche, die im Privateigentum stehen und aufgrund einer Gemeindedienstbarkeit i.S.v.