A. Verwaltungsentscheide 1430 d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das hier umstrittene Gewässer am S.hang als öffentliches Gewässer nach Art.199 EG zum ZGB zu betrachten ist und damit nach Art. 664 ZGB unter der Hoheit des Kantons Appenzell A.Rh. steht. Entscheid der Baudirektion vom 29.04.2005 1430 Strassenwesen. Flurgenossenschaftsstrasse. Begriff der Öffentlichkeit der Strasse.