Es liegt somit ein öffentliches Gewässer vor. Keinen Einfluss darauf hat die hier unbestrittene Tatsache, dass auch Meteorwasser, das vorab aus dem Gebiet westlich des Bachlaufs stammt und hauptsächlich der Entwässerung der S.strasse dient, in den Bach eingeleitet wird (vgl. hierzu AR GVP Nr. 1089, wonach es für die Öffentlichkeit eines Gewässer unerheblich ist, wenn dieses lediglich von Drainage-, Quell- und Meteorwasser gespeist wird). 18 A. Verwaltungsentscheide 1430