Natürliche oder künstliche Veränderungen, namentlich Eindolungen, haben somit keinen Einfluss auf die Rechtsnatur eines öffentlichen Gewässers. Damit steht fest, dass auch eingedolte Gewässer als öffentliche Gewässer zu betrachten sind, wenn diese in offener Wasserführung ein Bett mit festen Ufern zu schaffen vermöchten bzw. vor der Eindolung ein natürliches Bett gebildet haben. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die blosse Bezeichnung eines Gewässers entscheidet, ob es sich um ein öffentliches Gewässer handelt oder nicht. Massgebend ist vielmehr, ob die charakteristischen Eigenschaften eines Baches zu finden sind. b) ... c)