Bereits aus dem Wortlaut „Bäche und Flüsse“ ist ersichtlich, dass nicht bereits jedes kleine Rinnsaal als öffentliches Gewässer gelten kann. Vorausgesetzt ist nämlich eine bestimmte Mächtigkeit und Stetigkeit des Baches, so dass ein natürliches Bett, eine Gerinnebildung vorhanden ist oder vorhanden sein würde, wenn der Lauf des Baches nicht künstlich ausgebaut oder in ein Rohr gefasst worden wäre. Natürliche oder künstliche Veränderungen, namentlich Eindolungen, haben somit keinen Einfluss auf die Rechtsnatur eines öffentlichen Gewässers.