3. a) Ob ein Wasserlauf als öffentliches Gewässer zu betrachten ist, ergibt sich aus der in die Kompetenz der Kantone fallende Abgrenzung der öffentlichen Gewässer (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 664 ZGB). Für den Kanton Appenzell A.Rh. bestimmt Art. 199 Abs. 1 EG zum ZGB (Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, bGS 211.1), dass Flüsse und Bäche (oberirdische) öffentliche Gewässer sind. Dabei gilt als Bach jedes fliessende Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre (Art. 199 Abs. 2 EG zum ZGB).