GSchG erheblich erschwert würde. Das hier umstrittene Gewässer ist zudem von der Grösse und vom Einzugsgebiet her als eher klein zu betrachten, so dass die Interessen am naturnahen Wasserbau und somit die öffentlichen Interessen an der Offenlegung des vorliegenden Baches gesamthaft betrachtet die landwirtschaftlichen Interessen des Rekurrenten im konkreten Fall nicht zu übertreffen vermögen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 07.06.2005 1429 Wasserrecht. Begriff des öffentlichen Gewässers.