A. Verwaltungsentscheide 1429 April 1987, S. 83 f.; AR GVP 1331, Ziff. 2 und 5 c). Durch die Offenlegung eines Gewässers entstehen im vorliegenden Fall jedoch auch Beschränkungen: Zu nennen sind dabei allfällige Ertragseinbussen (Kulturlandverlust im Bereich der Bachsohle und dem Ufer) oder der allfällige Schattenwurf einer späteren Uferbestockung, wobei diese Nachteile jedoch nicht als besonders erheblich zu beurteilen sind. Um einiges problematischer erscheint vorliegend indes die Tatsache, dass eine Offenlegung die Parz.