Um einiges problematischer erscheint vorliegend indes die Tatsache, dass eine Offenlegung die Parz. Nr. A, welche aufgrund der Hanglage, der relativen Kleinheit und Unförmigkeit des Grundstücks sowie der erwähnten Mulde bereits nicht optimal bewirtschaftet werden kann, in der Mitte zerschneiden würde, womit die Bewirtschaftung dieses Grundstückes noch zusätzlich und damit insgesamt im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG erheblich erschwert würde.