GSchG ist der Ersatz bestehender Eindolungen oder Überdeckungen zulässig, sofern eine offene Führung für die Landwirtschaft erhebliche Nachteile bringt. Dies bedeutet, dass aus Gründen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit Ausnahme der Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (lit. c) grundsätzlich keine Neueindolungen oder -eindeckungen bewilligt werden dürfen. Zulässig ist lediglich der Ersatz bestehender Eindolungen oder Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Daraus folgt, dass eine offene Wasserführung in der Regel hingenommen werden muss. Nur ausnahmsweise, wenn eben erhebliche