bot). Vom Verbot des Überdeckens und Eindolens kann jedoch in Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. Art. 38 Abs. 2 GSchG). Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob das eingedolte Gewässer im Bereich der geplanten Aufschüttung nach Gewässerschutzgesetz - und wie vom Tiefbauamt verlangt - offengelegt werden muss oder ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 GSchG erteilt werden kann. a) Nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG ist der Ersatz bestehender Eindolungen oder Überdeckungen zulässig, sofern eine offene Führung für die Landwirtschaft erhebliche Nachteile bringt.