Gemäss Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger) des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Juli 1994, S. 53, ist eine Befreiung von der Anschlusspflicht nur bei Gebäuden mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung und Nutztierhaltung möglich. Demgemäss müssen häusliche Abwässer aus Nebenbauten von Landwirtschaftsbetrieben, die nicht dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf dienen, in die Kanalisation eingeleitet werden. Diese Praxis wird auch vom kantonalen Amt für Umweltschutz ausgeübt.