A. Verwaltungsentscheide 1428 besteht. Der Betrieb ist als ganzes verpachtet, somit dient das Haus nicht dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf des Betriebes und auch nicht als Stöckli für die abtretende Generation. f) Gemäss Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirt- schaft (Bereich Hofdünger) des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Juli 1994, S. 53, ist eine Befreiung von der Anschlusspflicht nur bei Gebäuden mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung und Nutz- tierhaltung möglich. Demgemäss müssen häusliche Abwässer aus Nebenbauten von Landwirtschaftsbetrieben, die nicht dem landwirt- schaftlichen Wohnbedarf dienen, in die Kanalisation eingeleitet wer- den. Diese Praxis wird auch vom kantonalen Amt für Umweltschutz ausgeübt. Das Departement Bau und Umwelt erachtet es nicht als sachgemäss, von dieser kantonalen Praxis abzuweichen, erscheint doch eine Beschränkung der Befreiung von der Anschlusspflicht auf Gebäude mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung angesichts des Grundsatzes der generellen Anschlusspflicht als zielgerecht. In diesem Sinne ist der Entscheid der Gemeinde R., dass die Liegen- schaft des Rekurrenten generell an das Kanalisationsnetz anzu- schliessen sei, nicht zu beanstanden. Der Rekurs wird in diesem Punkt abgewiesen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 01.09.2005 1428 Gewässerschutz. Art. 38 Abs. 2 GSchG. Ausnahme vom Eindo- lungsverbot. Der Ersatz einer bestehenden Eindolung ist erlaubt, wenn eine offene Wasserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt. 5. Art. 38 Abs. 1 GSchG erklärt das Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern für generell unzulässig (Eindolungsverbot). Dieses Verbot gilt nicht nur für neue Eindolungen, sondern auch für den Er- satz bestehender Eindolungen; diese können daher grundsätzlich nur noch unterhalten, aber nicht mehr erneuert werden (Offenlegungsge- 15 A. Verwaltungsentscheide 1428 bot). Vom Verbot des Überdeckens und Eindolens kann jedoch in Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. Art. 38 Abs. 2 GSchG). Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob das eingedolte Gewässer im Bereich der geplanten Aufschüttung nach Gewässerschutzgesetz - und wie vom Tiefbauamt verlangt - offengelegt werden muss oder ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 GSchG erteilt werden kann. a) Nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG ist der Ersatz bestehender Eindolungen oder Überdeckungen zulässig, sofern eine offene Füh- rung für die Landwirtschaft erhebliche Nachteile bringt. Dies bedeutet, dass aus Gründen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit Aus- nahme der Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (lit. c) grundsätzlich keine Neueindolungen oder -eindeckungen bewilligt werden dürfen. Zulässig ist lediglich der Ersatz bestehender Eindo- lungen oder Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Daraus folgt, dass eine offene Wasserführung in der Regel hinge- nommen werden muss. Nur ausnahmsweise, wenn eben erhebliche Nachteile auf dem Spiel stehen, darf eine bestehende Eindolung oder Eindeckung ersetzt werden. Dabei darf eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Interessen- abwägung die für eine offene Wasserführung sprechenden Gründe als weniger gewichtig erweisen als die Gründe für eine Eindolung (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1A.140/1995 in ZBl 7/1997, Ziff. 4 b; AR GVP 1332, Ziff. 5 c). b) Eine offene Wasserführung liegt allgemein im öffentlichen Inter- esse, da so die Fliessgewässer als Lebensraum, Landschaftselement und Bestandteil des natürlichen Wasserkreislaufs erhalten bleiben. Eindolungen sind auch daher unerwünscht, weil sie einen Gewässer- lauf zerschneiden und damit bspw. die tierische Wanderung vom Un- ter- zum Oberlauf unterbinden. Auch die erhöhte Selbstreinigungs- kraft, den erhöhten Sauerstoffeintrag und die direkte Aufnahme des Oberflächenwassers offener Wasserläufe sind zu erwähnen. Nicht zu letzt bietet ein offener Bach auch Vorteile in Bezug auf den Hochwas- serabfluss (Abflussvermögen), besteht doch bei jeder Eindolung die Gefahr der Verstopfung des Durchlasses, was zu Überschwemmun- gen mit teils ausserordentlich hohen Folgekosten führen kann (vgl. Botschaft zur Volksinitiative „zur Rettung unserer Gewässer“ und Re- vision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. 16 A. Verwaltungsentscheide 1429 April 1987, S. 83 f.; AR GVP 1331, Ziff. 2 und 5 c). Durch die Offenle- gung eines Gewässers entstehen im vorliegenden Fall jedoch auch Beschränkungen: Zu nennen sind dabei allfällige Ertragseinbussen (Kulturlandverlust im Bereich der Bachsohle und dem Ufer) oder der allfällige Schattenwurf einer späteren Uferbestockung, wobei diese Nachteile jedoch nicht als besonders erheblich zu beurteilen sind. Um einiges problematischer erscheint vorliegend indes die Tatsache, dass eine Offenlegung die Parz. Nr. A, welche aufgrund der Hanglage, der relativen Kleinheit und Unförmigkeit des Grundstücks sowie der er- wähnten Mulde bereits nicht optimal bewirtschaftet werden kann, in der Mitte zerschneiden würde, womit die Bewirtschaftung dieses Grundstückes noch zusätzlich und damit insgesamt im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG erheblich erschwert würde. Das hier umstritte- ne Gewässer ist zudem von der Grösse und vom Einzugsgebiet her als eher klein zu betrachten, so dass die Interessen am naturnahen Wasserbau und somit die öffentlichen Interessen an der Offenlegung des vorliegenden Baches gesamthaft betrachtet die landwirtschaftli- chen Interessen des Rekurrenten im konkreten Fall nicht zu übertref- fen vermögen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 07.06.2005 1429 Wasserrecht. Begriff des öffentlichen Gewässers. 3. a) Ob ein Wasserlauf als öffentliches Gewässer zu betrachten ist, ergibt sich aus der in die Kompetenz der Kantone fallende Ab- grenzung der öffentlichen Gewässer (Meier-Hayoz, Berner Kommen- tar, Art. 664 ZGB). Für den Kanton Appenzell A.Rh. bestimmt Art. 199 Abs. 1 EG zum ZGB (Gesetz über die Einführung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, bGS 211.1), dass Flüsse und Bäche (ober- irdische) öffentliche Gewässer sind. Dabei gilt als Bach jedes flies- sende Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausge- baut wäre (Art. 199 Abs. 2 EG zum ZGB). 17