Gewässerschutz. Art. 38 Abs. 2 GSchG. Ausnahme vom Eindolungsverbot. Der Ersatz einer bestehenden Eindolung ist erlaubt, wenn eine offene Wasserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt. 5. Art. 38 Abs. 1 GSchG erklärt das Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern für generell unzulässig (Eindolungsverbot). Dieses Verbot gilt nicht nur für neue Eindolungen, sondern auch für den Ersatz bestehender Eindolungen; diese können daher grundsätzlich nur noch unterhalten, aber nicht mehr erneuert werden (Offenlegungsge- 15