Diese Praxis wird auch vom kantonalen Amt für Umweltschutz ausgeübt. Das Departement Bau und Umwelt erachtet es nicht als sachgemäss, von dieser kantonalen Praxis abzuweichen, erscheint doch eine Beschränkung der Befreiung von der Anschlusspflicht auf Gebäude mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung angesichts des Grundsatzes der generellen Anschlusspflicht als zielgerecht. In diesem Sinne ist der Entscheid der Gemeinde R., dass die Liegenschaft des Rekurrenten generell an das Kanalisationsnetz anzuschliessen sei, nicht zu beanstanden. Der Rekurs wird in diesem Punkt abgewiesen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 01.09.2005 1428