14 A. Verwaltungsentscheide 1428 besteht. Der Betrieb ist als ganzes verpachtet, somit dient das Haus nicht dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf des Betriebes und auch nicht als Stöckli für die abtretende Generation. f) Gemäss Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger) des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Juli 1994, S. 53, ist eine Befreiung von der Anschlusspflicht nur bei Gebäuden mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung und Nutztierhaltung möglich.