Gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG darf das häusliche Abwasser in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden. Voraussetzungen dafür sind u.a., dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (lit. a) und die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder verpachteten Nutzfläche sichergestellt ist (lit. b). Als erheblicher Rindvieh- und Schweinebestand gilt gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ein Tierbestand von mindestens acht Düngegrossvieheinheiten (DGVE). e) Die Liegenschaft des Rekurrenten besteht aus einem Ökono-