6. c) Am 24. Januar 1991 trat das neue Gewässerschutzgesetz in Kraft, welches vom Grundsatz der generellen Anschlusspflicht ausgeht. Mit dieser Gesetzesrevision wurde die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Verwertung von häuslichem Abwasser stark eingeschränkt. Eine Befreiung von der Anschlusspflicht wird seither lediglich bei den klar umschriebenen Sonderfällen von Art. 12 GSchG zugelassen. Anders ausgedrückt, ist davon auszugehen, dass die innerhalb des öffentlichen Kanalisationsbereichs gelegenen Gebäude vorbehaltlos angeschlossen werden müssen, wenn sie sich nicht auf einen Sonderfall im Sinne von Art. 12 GSchG berufen können (BRV 1996, S. 20). d) Gemäss Art.