A. Verwaltungsentscheide 1427 1427 Gewässerschutz. Häusliches Abwasser in der Landwirtschaftszone. Kanalisationsanschlusspflicht. Voraussetzungen, unter denen das häusliche Abwasser landwirtschaftlich verwertet werden darf. Voraus- setzungen im konkreten Fall nicht erfüllt. 6. c) Am 24. Januar 1991 trat das neue Gewässerschutzgesetz in Kraft, welches vom Grundsatz der generellen Anschlusspflicht aus- geht. Mit dieser Gesetzesrevision wurde die Zulässigkeit der landwirt- schaftlichen Verwertung von häuslichem Abwasser stark einge- schränkt. Eine Befreiung von der Anschlusspflicht wird seither ledig- lich bei den klar umschriebenen Sonderfällen von Art. 12 GSchG zu- gelassen. Anders ausgedrückt, ist davon auszugehen, dass die inner- halb des öffentlichen Kanalisationsbereichs gelegenen Gebäude vor- behaltlos angeschlossen werden müssen, wenn sie sich nicht auf einen Sonderfall im Sinne von Art. 12 GSchG berufen können (BRV 1996, S. 20). d) Gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG darf das häusliche Abwasser in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schwei- nebestand zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet wer- den. Voraussetzungen dafür sind u.a., dass die Wohn- und Betriebs- gebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (lit. a) und die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder verpachteten Nutzfläche sicherge- stellt ist (lit. b). Als erheblicher Rindvieh- und Schweinebestand gilt gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ein Tierbestand von mindestens acht Düngegrossvieheinheiten (DGVE). e) Die Liegenschaft des Rekurrenten besteht aus einem Ökono- mieteil und einem Wohnteil. Der Ökonomieteil wird ganzjährig für die Schweinehaltung und im Winter auch für die Rindviehhaltung genutzt. Im Wohnhaus lebt der Rekurrent und Eigentümer der Liegenschaft, der sein Land sowie den dazugehörigen Ökonomieteil verpachtet hat. Mit der Lage in der Landwirtschaftszone erfüllt die Liegenschaft zwar eine der genannten Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Ver- wertung des Abwassers. Vorliegend kann aber offen gelassen wer- den, ob genügend Düngevieheinheiten, eine ausreichende Verwer- tungsfläche und ein hinreichendes Stapelvolumen vorhanden sind, da für das Wohnhaus keine eindeutige landwirtschaftliche Zweckbindung 14 A. Verwaltungsentscheide 1428 besteht. Der Betrieb ist als ganzes verpachtet, somit dient das Haus nicht dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf des Betriebes und auch nicht als Stöckli für die abtretende Generation. f) Gemäss Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirt- schaft (Bereich Hofdünger) des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Juli 1994, S. 53, ist eine Befreiung von der Anschlusspflicht nur bei Gebäuden mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung und Nutz- tierhaltung möglich. Demgemäss müssen häusliche Abwässer aus Nebenbauten von Landwirtschaftsbetrieben, die nicht dem landwirt- schaftlichen Wohnbedarf dienen, in die Kanalisation eingeleitet wer- den. Diese Praxis wird auch vom kantonalen Amt für Umweltschutz ausgeübt. Das Departement Bau und Umwelt erachtet es nicht als sachgemäss, von dieser kantonalen Praxis abzuweichen, erscheint doch eine Beschränkung der Befreiung von der Anschlusspflicht auf Gebäude mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung angesichts des Grundsatzes der generellen Anschlusspflicht als zielgerecht. In diesem Sinne ist der Entscheid der Gemeinde R., dass die Liegen- schaft des Rekurrenten generell an das Kanalisationsnetz anzu- schliessen sei, nicht zu beanstanden. Der Rekurs wird in diesem Punkt abgewiesen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 01.09.2005 1428 Gewässerschutz. Art. 38 Abs. 2 GSchG. Ausnahme vom Eindo- lungsverbot. Der Ersatz einer bestehenden Eindolung ist erlaubt, wenn eine offene Wasserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt. 5. Art. 38 Abs. 1 GSchG erklärt das Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern für generell unzulässig (Eindolungsverbot). Dieses Verbot gilt nicht nur für neue Eindolungen, sondern auch für den Er- satz bestehender Eindolungen; diese können daher grundsätzlich nur noch unterhalten, aber nicht mehr erneuert werden (Offenlegungsge- 15