Solche Nachteile genügen jedoch grundsätzlich nicht, um die vom Fuss- und Wanderweggesetz und den Ausführungserlassen gesetzten Prioritäten umzustossen. Indem der Gesetzgeber der fortschreitenden Asphaltierung von Wanderwegen Einhalt gebieten wollte, nahm er bewusst auch in Kauf, dass sich der Unterhalt auf Strassen und Wegen mit Naturbelag aufwendiger gestaltet. Den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung eines mit Naturbelag versehenen Wanderwegnetzes wurde gegenüber den Vorteilen eines vereinfachten Unterhalts auf asphaltierten Strassen somit von Gesetzes wegen ein Übergewicht eingeräumt.