Dabei darf auch die Gefahr der präjudizierenden Wirkung einer Bewilligung zum Belagseinbau auf einer gewissen Strecke nicht unbeachtet bleiben. Daher ist es zum vornherein nur in Einzelfällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der uneingeschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (BVR 1992, S. 332). Der Länge des betroffenen Strassenstücks soll in diesem Zusammenhang keine allein entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da sich die zunehmende Asphaltierung gerade infolge mehrerer kürzerer mit Vollbelag versehener Teilstücke ergibt (vgl. 12 A. Verwaltungsentscheide 1426