A. Verwaltungsentscheide 1426 beendet werden kann. Zudem gilt es hervorzuheben, dass es mit ge- ringem technischen Aufwand möglich wäre, nach Vollendung des Neubaus „E.“ ein zusätzliches Fenster in der Südfassade zu erstellen. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Anord- nung eines zusätzlichen Fensters zum Schutz des Ortsbildes notwen- dig sei, wäre eine Behebung dieses Mangels ohne grossen Aufwand durchführbar. Insofern würde der Einbau eines zusätzlichen Fensters nach der Bauvollendung die Rekurrentin weit weniger treffen, als wenn der Baustopp für die ganze Südfassade aufrechterhalten würde. In diesem Sinne erscheint die Aufrechterhaltung des Baustopps nicht als sachgerecht und als unverhältnismässig. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 06.09.2005 1426 Bauen ausserhalb der Bauzone. Fuss- und Wanderweg. Auf einer Flurstrasse, auf der sich ein Fuss- und Wanderweg befindet, kann in der Regel kein vollflächiger Belag bewilligt werden. 4. a) Ein Eingriff in das Wanderwegnetz bedarf einer umfassen- den Interessenabwägung, wobei nebst den genannten Interessen der Wanderweggesetzgebung auch die Interessen von Natur, Landschaft, Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind (Art. 9 des Bundes- gesetzes über Fuss- und Wanderwege, FWG, SR 704; Art. 17 Abs. 3 VO FWG). Dabei ist zu beachten, dass nicht leichthin von der Zielset- zung von Verfassung und Gesetz, die weitere Asphaltierung/Betonie- rung zu verhindern sowie die Wanderwege zu erhalten, abgewichen werden darf. Dabei darf auch die Gefahr der präjudizierenden Wir- kung einer Bewilligung zum Belagseinbau auf einer gewissen Strecke nicht unbeachtet bleiben. Daher ist es zum vornherein nur in Einzel- fällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der unein- geschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (BVR 1992, S. 332). Der Länge des betroffenen Strassenstücks soll in die- sem Zusammenhang keine allein entscheidende Bedeutung beige- messen werden, da sich die zunehmende Asphaltierung gerade infol- ge mehrerer kürzerer mit Vollbelag versehener Teilstücke ergibt (vgl. 12 A. Verwaltungsentscheide 1426 AR GVP 1991 Nr. 1213, S. 21; Entscheid der Baudirektion vom 6. Dezember 2004 i.S. K. u. H. F., Erw. 8). Diese Grundsätze müssen somit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 18 VO FWG in die Beurteilung einbezogen werden. b) Dass die „B.strasse“ für die Erschliessung der beanspruchten Grundstücke oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht genügen würde, wird von der Rekurrentschaft zu Recht nicht vorge- bracht. Die Rekurrentschaft begründet die Notwendigkeit ihres Vorha- bens jedoch und einzig damit, dass die Strasse bei heftigen Nieder- schlägen immer wieder ausgeschwemmt werde, was zu unzumutba- ren Unterhaltskosten geführt habe und auch zukünftig führen werde. Im Gegensatz zur Lösung mit zwei Fahrspuren, bei dem der Mittels- streifen bei einem gleichen Unwetter wie im Sommer 2004 unweiger- lich wieder aus- und unterspült würde, sei das geplante Bauvorhaben über Jahre unterhaltsfrei. Dem ist zwar insoweit zuzustimmen, als Strassen mit einem Naturbelag gegenüber vollständig asphaltierten oder betonierten Strassen erfahrungsgemäss einen erhöhten Unter- halt erfordern. Dieser ist arbeits- und personalintensiv und muss lau- fend erfolgen. Vor allem bei grösseren Niederschlägen können Natur- strassen ausgeschwemmt werden, was bis zur Reparatur dieser Schäden zu einer Benutzungsbeeinträchtigung führen kann; zudem ist die Behebung solcher Schäden mit teils erheblichen Kosten verbun- den. Solche Nachteile genügen jedoch grundsätzlich nicht, um die vom Fuss- und Wanderweggesetz und den Ausführungserlassen ge- setzten Prioritäten umzustossen. Indem der Gesetzgeber der fort- schreitenden Asphaltierung von Wanderwegen Einhalt gebieten woll- te, nahm er bewusst auch in Kauf, dass sich der Unterhalt auf Stras- sen und Wegen mit Naturbelag aufwendiger gestaltet. Den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung eines mit Naturbelag versehenen Wanderwegnetzes wurde gegenüber den Vorteilen eines vereinfach- ten Unterhalts auf asphaltierten Strassen somit von Gesetzes wegen ein Übergewicht eingeräumt. Dieser gesetzlichen Lösung des Interes- senskonflikts kann daher im Einzelfall mit der Begründung des erhöh- ten Unterhaltsbedarfes auf Naturstrassen vom Grundsatz her nicht begegnet werden (vgl. AR GVP 1991 Nr. 1213, S. 22). Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 15.08.2005 13