4. a) Ein Eingriff in das Wanderwegnetz bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, wobei nebst den genannten Interessen der Wanderweggesetzgebung auch die Interessen von Natur, Landschaft, Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind (Art. 9 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege, FWG, SR 704; Art. 17 Abs. 3 VO FWG). Dabei ist zu beachten, dass nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfassung und Gesetz, die weitere Asphaltierung/Betonierung zu verhindern sowie die Wanderwege zu erhalten, abgewichen werden darf. Dabei darf auch die Gefahr der präjudizierenden Wirkung einer Bewilligung zum Belagseinbau auf einer gewissen Strecke nicht unbeachtet bleiben.