beendet werden kann. Zudem gilt es hervorzuheben, dass es mit geringem technischen Aufwand möglich wäre, nach Vollendung des Neubaus „E.“ ein zusätzliches Fenster in der Südfassade zu erstellen. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Anordnung eines zusätzlichen Fensters zum Schutz des Ortsbildes notwendig sei, wäre eine Behebung dieses Mangels ohne grossen Aufwand durchführbar. Insofern würde der Einbau eines zusätzlichen Fensters nach der Bauvollendung die Rekurrentin weit weniger treffen, als wenn der Baustopp für die ganze Südfassade aufrechterhalten würde.