Dabei spielt es keine Rolle, dass lediglich eine Auflage umstritten ist, handelt es sich doch bei einer solchen um einen festen Bestandteil einer Baubewilligung. c) Wie bereits angetönt, liegt keine rechtskräftige Baubewilligung für den Neubau vor, weil die Anordnung eines quadratischen Fensters mit dem Ausmass von 65 cm im 1. Obergeschoss der Südfassade umstritten ist. Die übrigen Teile der Südfassade stehen jedoch im Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion. Aus Sicht der Rekurrentin ist der Baustopp mit grossen finanziellen Nachteilen verbunden, da der Neubau des Mehrfamilienhauses „E.“ dadurch nicht termingerecht