Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 98 ff.). Wenn die Abweichung von den massgeblichen Vorschriften (bzw. einer Bewilligung) so geringfügig ist, dass der Befehl, den Mangel nach der Bauvollendung zu beheben, den Bauherrn weniger treffen würde als der Baustopp, ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu verzichten (Ruoss Fierz, S. 102). b) Im vorliegenden Fall gilt es zunächst zu klären, ob eine rechtskräftige Bewilligung für den Neubau vorliegt.