So soll ein Bauherr, der ein Vorhaben ohne rechtskräftige Bewilligung an die Hand nimmt, nicht besser gestellt werden, als derjenige, der den korrekten Weg des Baubewilligungsverfahrens bzw. eines darauffolgenden Rekursverfahrens einhält. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass jede Massnahme, welche auf eine Unterbindung einer nicht bewilligten Baute gerichtet ist, ohne nähere Betrachtung der Umstände dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt (vgl. dazu BGE 1A.46 /2003 E. 3; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 98 ff.).