Durch die Verletzung mehrerer Abstandsvorschriften und die Beeinträchtigung der Grünzone wären zudem öffentliche Interessen verletzt. Somit kann der geplante Wintergartenanbau auch nicht gestützt auf eine Ausnahmebewilligung bewilligt werden. Damit kann offengelassen werden, ob aufgrund der zusätzlichen Unterschreitung der Abstandsvorschriften zudem die Rekurrentschaft in ihrer sich aus der Bauordnung ergebenden Stellung wesentlich beeinträchtigt würde (Art. 118 Abs. 2 BauG). Entscheid der Baudirektion vom 22.04.2005 1425