A. Verwaltungsentscheide 1425 BauG in Frage. Gemäss dieser Bestimmung können Ausnahmebewil- ligungen erteilt werden, wenn unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften die Bauherrschaft in unzu- mutbarer Weise benachteiligen würde und der Ausnahmebewilligung öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. c) Der Baugesuchsteller plant die Erstellung eines geschlossenen Wintergartenanbaus. Es ist naheliegend, dass der Wintergarten vor allem dazu dient, dass der Sitzplatz von den Spaziergängern nicht mehr eingesehen werden kann, womit die Privatatmosphäre der Fa- milie des Baugesuchstellers besser geschützt wäre. Obwohl der Win- tergarten nicht geheizt würde, liegt die Vermutung nahe, dass durch diesen auch eine Verbesserung der Wohnqualität angestrebt wird. Diese Gründe erscheinen nicht als unzumutbare Nachteile, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, zumal sie vor allem subjektiver Natur sein dürften. Durch die Verletzung mehrerer Ab- standsvorschriften und die Beeinträchtigung der Grünzone wären zudem öffentliche Interessen verletzt. Somit kann der geplante Win- tergartenanbau auch nicht gestützt auf eine Ausnahmebewilligung bewilligt werden. Damit kann offengelassen werden, ob aufgrund der zusätzlichen Unterschreitung der Abstandsvorschriften zudem die Rekurrentschaft in ihrer sich aus der Bauordnung ergebenden Stel- lung wesentlich beeinträchtigt würde (Art. 118 Abs. 2 BauG). Entscheid der Baudirektion vom 22.04.2005 1425 Baubewilligungsverfahren. Baueinstellung/Baustopp. Auf den Er- lass eines Baustopps ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten, wenn die Abweichung von den massgeblichen Vorschrif- ten so geringfügig ist, dass der Befehl, den Mangel nach der Bau- vollendung zu beheben, den Bauherrn weniger treffen würde als der Baustopp. 4. a) Bei einem Baustopp handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Mit diesem soll der Grundsatz durchgesetzt werden, dass die Errichtung von Bauten und Anlagen einer vorgängigen 10 A. Verwaltungsentscheide 1425 (rechtskräftigen) Bewilligung bedürfen. Die vorgängige Bewilligungs- pflicht für Bauten und Anlagen liegt zweifellos im öffentlichen Interes- se. Ein generelles Interesse an einem Baustopp besteht darin, dass die verschiedenen Bauherrn Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung haben. So soll ein Bauherr, der ein Vorhaben ohne rechtskräftige Bewilligung an die Hand nimmt, nicht besser gestellt werden, als der- jenige, der den korrekten Weg des Baubewilligungsverfahrens bzw. eines darauffolgenden Rekursverfahrens einhält. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass jede Massnahme, welche auf eine Un- terbindung einer nicht bewilligten Baute gerichtet ist, ohne nähere Betrachtung der Umstände dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt (vgl. dazu BGE 1A.46 /2003 E. 3; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 98 ff.). Wenn die Abweichung von den massgeblichen Vorschriften (bzw. einer Bewilli- gung) so geringfügig ist, dass der Befehl, den Mangel nach der Bau- vollendung zu beheben, den Bauherrn weniger treffen würde als der Baustopp, ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu verzichten (Ruoss Fierz, S. 102). b) Im vorliegenden Fall gilt es zunächst zu klären, ob eine rechts- kräftige Bewilligung für den Neubau vorliegt. Das Planungsamt hat im Bauentscheid vom 2. November 2004 als Auflage verfügt, dass im 1. OG Südfassade analog den benachbarten Stockwerken ein quad- ratisches Fenster einzubauen sei. Durch den Rekursentscheid des Departements Bau und Umwelt vom 29. März 2005 wurde diese Auf- lage aufgehoben. Da jedoch der Gemeinderat H. gegen diesen Ent- scheid des Departements Bau und Umwelt Beschwerde beim Verwal- tungsgericht erhoben hat und der Beschwerde aufschiebende Wir- kung zukommt, wurde die Baubewilligung des Planungsamts vom 2. November 2004 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig. Dabei spielt es keine Rolle, dass lediglich eine Auflage umstritten ist, handelt es sich doch bei einer solchen um einen festen Bestandteil einer Baubewilligung. c) Wie bereits angetönt, liegt keine rechtskräftige Baubewilligung für den Neubau vor, weil die Anordnung eines quadratischen Fensters mit dem Ausmass von 65 cm im 1. Obergeschoss der Südfassade umstritten ist. Die übrigen Teile der Südfassade stehen jedoch im Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion. Aus Sicht der Rekurrentin ist der Baustopp mit grossen finanziellen Nachteilen verbunden, da der Neubau des Mehrfamilienhauses „E.“ dadurch nicht termingerecht 11 A. Verwaltungsentscheide 1426 beendet werden kann. Zudem gilt es hervorzuheben, dass es mit ge- ringem technischen Aufwand möglich wäre, nach Vollendung des Neubaus „E.“ ein zusätzliches Fenster in der Südfassade zu erstellen. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Anord- nung eines zusätzlichen Fensters zum Schutz des Ortsbildes notwen- dig sei, wäre eine Behebung dieses Mangels ohne grossen Aufwand durchführbar. Insofern würde der Einbau eines zusätzlichen Fensters nach der Bauvollendung die Rekurrentin weit weniger treffen, als wenn der Baustopp für die ganze Südfassade aufrechterhalten würde. In diesem Sinne erscheint die Aufrechterhaltung des Baustopps nicht als sachgerecht und als unverhältnismässig. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 06.09.2005 1426 Bauen ausserhalb der Bauzone. Fuss- und Wanderweg. Auf einer Flurstrasse, auf der sich ein Fuss- und Wanderweg befindet, kann in der Regel kein vollflächiger Belag bewilligt werden. 4. a) Ein Eingriff in das Wanderwegnetz bedarf einer umfassen- den Interessenabwägung, wobei nebst den genannten Interessen der Wanderweggesetzgebung auch die Interessen von Natur, Landschaft, Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind (Art. 9 des Bundes- gesetzes über Fuss- und Wanderwege, FWG, SR 704; Art. 17 Abs. 3 VO FWG). Dabei ist zu beachten, dass nicht leichthin von der Zielset- zung von Verfassung und Gesetz, die weitere Asphaltierung/Betonie- rung zu verhindern sowie die Wanderwege zu erhalten, abgewichen werden darf. Dabei darf auch die Gefahr der präjudizierenden Wir- kung einer Bewilligung zum Belagseinbau auf einer gewissen Strecke nicht unbeachtet bleiben. Daher ist es zum vornherein nur in Einzel- fällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der unein- geschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (BVR 1992, S. 332). Der Länge des betroffenen Strassenstücks soll in die- sem Zusammenhang keine allein entscheidende Bedeutung beige- messen werden, da sich die zunehmende Asphaltierung gerade infol- ge mehrerer kürzerer mit Vollbelag versehener Teilstücke ergibt (vgl. 12