Baubewilligungsverfahren. Baueinstellung/Baustopp. Auf den Erlass eines Baustopps ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten, wenn die Abweichung von den massgeblichen Vorschriften so geringfügig ist, dass der Befehl, den Mangel nach der Bauvollendung zu beheben, den Bauherrn weniger treffen würde als der Baustopp. 4. a) Bei einem Baustopp handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Mit diesem soll der Grundsatz durchgesetzt werden, dass die Errichtung von Bauten und Anlagen einer vorgängigen 10