5. a) Da der Wintergartenanbau nicht unter die Bestandesgarantie fällt, gilt es zu prüfen, ob für ihn allenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dabei ist voranzustellen, dass eine Ausnahmebewilligung grundsätzlich der Vermeidung von Härten dient und es den Baubehörden ermöglichen soll, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGE 107a 216). Ihr Zweck besteht darin, Härten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich wegen der Besonderheit des Sachverhalts aus der strikten Anwendung der Bauordnung ergeben würden. Es muss sich dabei um einen Einzelfall handeln, bei welchem die Allgemeinordnung den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird.