Es muss sich dabei um einen Einzelfall handeln, bei welchem die Allgemeinordnung den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird. Allein subjektive, in der Person des Baugesuchstellers liegende Gründe genügen jedoch nicht (vgl. Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, S. 212 f.). b) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung müsste eine der Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 1 lit. a-c BauG erfüllt sein. Dabei ist hervorzuheben, dass die Bedingungen von Art. 118 BauG wesentlich härter als jene von Art. 94 BauG sind. Da Art. 118 Abs. 1 lit. a und c BauG von vorneherein ausgeschlossen werden können, käme eine Ausnahmebewilligung höchstens gestützt auf Art.