festgehalten werden, dass durch den Wintergartenanbau der Widerspruch zum geltenden Recht wesentlich verstärkt würde. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob durch den neuen Anbau auch wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG verletzt würden c) Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der geplante Wintergartenanbau nicht alle Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 2 BauG erfüllt und somit nicht im Rahmen der Bestandesgarantie bewilligt werden kann. Entscheid der Baudirektion vom 22.04.2005 1424