Wie bereits angetönt herrscht in Grünzonen ein beschränktes Bauverbot. Bauten sind somit nur in ganz beschränktem Ausmass zulässig und dies nur, soweit sie dem Zonenzweck nicht entgegenstehen. Da der Wintergarten einer Verbesserung der Wohnqualität dienen dürfte, würde der Schutzweck der Grünzone erheblich beeinträchtigt. Damit ist die Erweiterung des bestehenden rechtswidrigen Teils als bedeutsam zu qualifizieren. Es kann infolgedessen 8 A. Verwaltungsentscheide 1424