Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit ist wesentlich, wenn der Schutzzweck der Norm zum einen erheblich beeinträchtigt wird, zum anderen, wenn die Erweiterung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zusammen mit dem weiteren Gebäude als bedeutsam bezeichnet werden muss (vgl. Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 749 ff.). Wie oben aufgeführt, würden durch den geplanten Wintergartenanbau sowohl der Strassenabstand, der Grenzabstand und der Bauabstand gegenüber dem H.weg noch weiter bzw. zusätzlich unterschritten, womit die Rechtswidrigkeit verstärkt würde.