Dies ist z. B. der Fall, wenn ein bereits unterschrittener Grenzabstand noch weiter unterschritten oder aber durch zusätzliche Bauteile unterschritten wird und gilt somit selbst dann, wenn das Mass der Unterschreitung gleich bleibt. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit ist wesentlich, wenn der Schutzzweck der Norm zum einen erheblich beeinträchtigt wird, zum anderen, wenn die Erweiterung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zusammen mit dem weiteren Gebäude als bedeutsam bezeichnet werden muss (vgl. Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 749 ff.).