94 Abs. 1 lit. a BauG erfüllt. Somit stellt sich im Folgenden die Frage, ob der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird ( Art. 94 Abs. 1 lit. b BauG). Eine Verstärkung des Widerspruchs zum geltenden Recht liegt vor, wenn eine bereits verletzte Vorschrift in noch stärkerem Mass verletzt wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein bereits unterschrittener Grenzabstand noch weiter unterschritten oder aber durch zusätzliche Bauteile unterschritten wird und gilt somit selbst dann, wenn das Mass der Unterschreitung gleich bleibt.