Bauten gemäss Absatz 1 eine Zweckänderung oder eine angemessen Erweiterung gewährt werden wenn a) die Bauten ursprünglich rechtmässig erstellt wurden, b) der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird und c) keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden. b) Vorweg ist festzuhalten, dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Der bestehende Sitzplatzanbau wurde ursprünglich rechtmässig erstellt und widersprach aufgrund geänderter Abstandsvorschriften und der Zuweisung des südlichen Teils der Parzelle A. zur Grünzone erst nachträglich der rechtsgültigen Bauordnung. Damit ist die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 1 lit.